Anlage
1: Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf
Aufgrund von § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 13, 14 und 19 des
Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden
Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Schorndorf am 09.02.2023 folgende Satzung
über die Erhebung der Betreuungsgebühren im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf beschlossen.
§1
Öffentliche Einrichtung
Die
Stadt Schorndorf betreibt kommunale Betreuungseinrichtungen im Rahmen der
städtischen Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.
§2
Gebührenpflicht
(1)
Für die Nutzung der Betreuung im Rahmen der
städtischen Schulkindbetreuung werden monatliche Betreuungsgebühren erhoben. Ausnahmen
sind die Angebote der Ganztagsschulen in gebundener Form; diese sind gebührenfrei.
(2)
Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die
Einrichtung wegen Ferien, Streik oder aus einem dienstlichen oder anderen
zwingenden Grund vorübergehend geschlossen wird, sowie bei längerem Fehlen des
Kindes.
(3)
Fehlt ein Kind infolge von Krankheit oder aus
ähnlichem zwingendem Grund ununterbrochen länger als vier Wochen, so wird die
monatliche Gebühr für den betreffenden Zeitraum auf Antrag und auf ärztlichen
Nachweis um die Hälfte ermäßigt. Weitere Ermäßigungen sind nur in begründeten
Ausnahmefällen (z.B. bei Erholungsverschickung) möglich.
(4)
Kommt es zu einer personal- oder pandemiebedingten
Schließung einer Gruppe von zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen
während der regulären Öffnungstage und je Kalendermonat, so werden 50 % der
jeweiligen Monatsgebühr nach §6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser
Satzung erstattet, bei Schließungen von zusammenhängend 20 Betreuungstagen je
Kalendermonat werden 100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet.
Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen
Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.
§3
Beginn des Benutzungsverhältnisses
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme oder
Wiederaufnahme in ein Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung des
Schülers beim Fachbereich Schulen und Vereine. Die Anmeldung umfasst
grundsätzlich das komplette Betreuungsjahr vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres.
Das Anmeldesystem ist auf der Homepage der Stadt Schorndorf verfügbar. Die Online-Anmeldung
ist vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die
Zustimmung von beiden Sorgeberechtigten ist nach Aufforderung vorzulegen. Eine
Erstanmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat in der Regel bis Anfang Mai zu
erfolgen. Die genaue Anmeldefrist kann dem Anmeldesystem entnommen werden.
(2)
Soweit freie Plätze vorhanden sind, ist die
Aufnahme auch im Verlauf des Betreuungsjahres mit einer Frist von 14 Tagen zum
Monatsanfang möglich.
(3)
In ein Betreuungsmodul werden die Schüler
derjenigen Schule aufgenommen, an der die Betreuungsgruppe geführt wird oder
für die eine gemeinsame Gruppe eingerichtet ist.
(4)
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Dieser besteht jedoch stufenweise ab dem Schuljahr 2026/27.
(5)
Die Stadt ist bestrebt, allen angemeldeten
Schülern einen Platz im jeweiligen Betreuungsmodul zur Verfügung zu stellen.
Liegen im Einzelfall mehr Anmeldungen vor, als Plätze aktuell zur Verfügung
stehen, gelten folgende Aufnahmekriterien:
1. Der
alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist berufstätig oder weist eine
bevorstehende Berufstätigkeit nach.
2. Beide
sorgeberechtigten Elternteile sind berufstätig oder weisen eine bevorstehende
Berufstätigkeit nach.
3. Der
alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berufstätig.
4. Nur
ein Elternteil ist berufstätig
5. Kinder
der Klassen 1 und 2 werden innerhalb der genannten Aufnahmekriterien vorrangig
berücksichtigt.
(6)
Mit Einreichung der Online-Anmeldung durch den
bzw. die Sorgeberechtigten werden die vorliegende Satzung und die aktuell
geltenden Richtlinien als verbindlich anerkannt.
§ 4 Änderung der Betreuungsmodule
(1)
Die Zubuchung von Betreuungsmodulen ist
vorbehaltlich nach Prüfung der Verfügbarkeit mit einer Frist von 14 Tagen zum
Monatsanfang möglich.
(2)
Die Abwahl eines Betreuungsmoduls ist unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Nach der Abwahl
ist eine erneute Anmeldung für dieses Modul frühestens nach drei Monaten wieder
möglich.
§5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1)
Die Abmeldung eines Schülers aus allen
gebuchten Betreuungsmodulen muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Nach der Abmeldung ist eine Neuanmeldung
frühestens nach drei Monaten wieder möglich. Bei Abmeldung aus besonderem
Anlass (z.B. Wegzug) kann die Stadt auf Einhaltung der Fristen verzichten.
(2)
Erfolgt keine Abmeldung, wird das
Benutzungsverhältnis automatisch um ein Betreuungsjahr verlängert. Eine
automatische Abmeldung erfolgt nach Beendigung der 4.Klasse jeweils zum Ende
des Betreuungsjahres am 31.08.
(3)
Der Einrichtungsträger kann das
Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund zeitweise aussetzen oder beenden.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsrückstand von mehr als einem
Monat, wenn das Kind mehr als einen Monat unentschuldigt fehlt oder wenn das
Kind permanent oder nachhaltig den geordneten Ablauf des Betriebs der
Einrichtung stört, z.B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Schüler oder
einer Betreuungskraft sowie bei Nichtbefolgen der Weisungen der
Betreuungskraft. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen
Bescheid; er ist vier Wochen zuvor anzudrohen und kann nach Ablauf dieser Frist
zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der
Mitschüler oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser Ausschluss möglich.
Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei Nichtbeachtung anderer
Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) sowie bei Falschangaben im Rahmen der
Anmeldung erklärt werden.
§6
Gebührenhöhe
(1)
Die Stadt erhebt für den Besuch einer
Betreuungsgruppe im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung je Schüler eine
monatliche Betreuungsgebühr. Die Gebühr für die Betreuung im Einzelnen ergibt
sich aus der in Anlage 1 dargestellten Gebührentabelle.
(2)
Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz
erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den gebuchten Betreuungstagen und
–modulen sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten
Kindern.
§7
Gebührenreduzierungen
(1)
Für
die Gebührenberechnung der städtischen Schulkindbetreuung wird eine Staffelung
der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder zugrunde gelegt:
Für Kind(er) aus einer Familie mit
Reduzierung
einem
kindergeldberechtigten Kind
0%
zwei
kindergeldberechtigten Kinder
17%
drei
kindergeldberechtigten Kindern
35%
vier
und mehr kindergeldberechtigten Kindern
53%
(2)
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des
Kindes muss ein Nachweis über den Bezug von Kindergeld vorgelegt werden, damit
eine Gebührenreduzierung aufgrund der Anzahl der im Haushalt lebenden
kindergeldberechtigten Personen berücksichtigt werden kann.
(3)
Ändert sich die Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des
Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, innerhalb eines Monats
schriftlich anzuzeigen. Die Gebühren werden für den Kalendermonat, der auf den
Zeitpunkt der Änderung folgt, neu festgesetzt. Wird die Stadt bei Geburt eines
Kindes innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung
der Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(4)
Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von
Wohngeld, Jugendhilfe oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz wird die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 50 %
reduziert. Diese Reduzierung gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte
Leistungen nachweislich bezogen werden. Bestehen die Gründe für eine
Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die volle Betreuungsgebühr erhoben. Wird
die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen
innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der
Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(5)
Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 nicht
erfüllt, wird bei Vorlage eines Nachweises, dass es sich bei dem sorgeberechtigten
Elternteil um eine alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr zum
nächsten Monat grundsätzlich um 25 % reduziert.
§8
Gebührenschuldner
Schuldner der Betreuungsgebühren
sind die Sorgeberechtigten, der allein sorgeberechtige Elternteil sowie
sonstige Sorgeberechtigte des Schülers. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§9
Entstehung der Benutzungsgebühr
(1)
Die Betreuungsgebühr entsteht mit Beginn der Aufnahme
des Kindes.
(2)
Das Betreuungsverhältnis endet durch
schriftliche Abmeldung des Kindes durch den bzw. die Sorgeberechtigten oder
durch Beendigung der 4. Klasse oder durch Ausschluss des Kindes durch den
Einrichtungsträger.
§10
Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die volle Betreuungsgebühr wird am 1. eines
jeden Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig und ist an 12 Monaten im
Betreuungsjahr zu entrichten. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den
Sommerferien) oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats.
§11
Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die
Einrichtungen sind in den Richtlinien (Anlage 2) geregelt. Die Richtlinien sind
für alle Nutzer verbindlich.
§12
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.09.2023
in Kraft.
Anlage 1 zur Gebührensatzung
Gebühren
für das Schuljahr 2023/2024
Schule
Modul
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
Voraussetzung
Ganztags-Grundschulen
Künkelinschule, Schlosswallschule,
Rainbrunnenschule, Schillerschule
Früh
7.00 Uhr bis Schulbeginn
12 €
Nur für Schüler, die an
mindestens einem Wochentag den schulischen Ganztag besuchen
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Für Schüler, die an diesem Tag keinen schulischen Ganztag besuchen
Lang
7.00 bis 17.00 Uhr
(Freitag bis 16.00 Uhr)
26 €
Nur für Schüler, die an diesem Tag den schulischen Ganztag oder den
Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an denen kein schulischer Ganztag
angeboten wird, kann das Modul von allen Schülern gebucht werden
Halbtags-Grundschulen
Fuchshofschule, Sommerrainschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
36 €
Otfried-Preußler, Reinhold-Maier
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
(nur Dienstag und Donnerstag buchbar)
36 €
Schurwaldschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
(Freitag nicht buchbar)
36 €
Schultyp
Modul
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem Wochentag
(1 kindergeld-berechtigtes Kind in der Familie)
(2 kindergeld-berechtigte Kinder in der Familie) je angemeldetem Kind
(3 kindergeld- berechtigte Kinder in der Familie) je angemeldetem Kind
(4 kindergeldberechtigte Kinder und mehr in der Familie) je angemeldetem
Kind
Halbtags-Grundschulen
Kurz
20,00 €
16,60 €
13,00 €
9,40 €
Lang
36,00 €
29,88 €
23,40 €
16,92 €
Ganztags-Grundschulen
Früh
12,00 €
9,96 €
7,80 €
5,64 €
Kurz
20,00 €
16,60 €
13,00 €
9,40 €
Lang
26,00 €
21,58 €
16,90 €
12,22 €
Anlage 2 zur Gebührensatzung
Richtlinien für die Betreuungsangebote
im
Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf
1.
Städtische Ganztagesbetreuung, Trägerschaft
An den Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je
nach örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung
geschaffen.
Träger dieser
Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.
2.
Betreuungsinhalt
Die
Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an
den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden
insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und abwechslungsreiche
Aktivitäten angeboten.
3.
Betreuungskräfte, Gruppengröße
3.1.
Jede
Gruppe wird von mindestens einer Betreuungskraft betreut. Als geeignete
Betreuungskräfte kommen Erzieher/innen, Personen mit einer entsprechenden
Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der Erziehung erfahrene
Personen in Betracht.
3.2.
Die
Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen Gegebenheiten
und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der Stadt nach den
örtlichen Verhältnissen festgelegt. Eine Gruppe kommt erst bei einer
Mindestzahl von 8 Kindern zustande.
4.
Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen
4.1.
Die
Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet.
Betreuungsangebote können vor, nach oder auch vor und nach dem
Unterrichtsblock der Schule eingerichtet werden.
Beginn
und Ende der Betreuungsangebote werden von der Stadt in Abstimmung mit den
Schulen nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt.
4.2.
Die
Schüler sollen bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und bis zum Ende
der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Während der Teilnahme an AG-Angeboten
ist keine Abholung gestattet. In diesem Fall ist eine Abholung erst nach Ende
der AG möglich. Abweichungen können in Ausnahmefällen, bei Vorliegen triftiger
Gründe, unter Angabe dieser von den Sorgeberechtigten innerhalb der
Betreuungsgruppen mit der Betreuungskraft vereinbart werden.
4.3.
Die
Schüler sollen die Betreuungsgruppen im eigenen Interesse und im
Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Ist ein Schüler am Besuch der
Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Sorgeberechtigten dies unter Angabe
von Gründen der Betreuungskraft baldmöglichst mitzuteilen. Die Betreuungskraft
informiert die Sorgeberechtigten und die Schule, wenn ein Schüler
unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.
4.4.
Bei
Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen,
Durchfall sowie Corona oder Fieber sind die Schüler zu Hause zu behalten. Die
Erkrankung eines Schülers oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden
Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln,
Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps / Ziegenpeter, Tuberkulose,
Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen-
oder Hautkrankheiten), muss der Betreuungskraft sofort, spätestens an dem der
Erkrankung folgenden Tag, angezeigt werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist
in jedem dieser Fälle ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer
ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich.
4.5.
Mit
Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine
Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut
werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises oder eines
ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Mit
Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt, dass die jeweilige
Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt Schorndorf übermitteln
darf.
4.6.
Muss
eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder aus
betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die Sorgeberechtigten rechtzeitig
zu informieren. Die Stadt ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende
Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der
Übertragung ansteckender Krankheiten.
4.7.
Eine
eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schülern mitzubringen.
5.
Aufsicht, Haftung
5.1.
Die
Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler durch die
Betreuungskräfte in der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich
räumlich auf das Schulgelände und das Schulgebäude. Während der
Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer
Gruppe verantwortlich. Sie können jedoch für den Schulweg (von bzw. zur Schule
oder zu externen Unterrichtsstätten) keine Verantwortung übernehmen. Sie
entlassen daher die Schüler unmittelbar nach Ende der Betreuungszeit oder zu
den mit den Sorgeberechtigten vereinbarten Zeiten an der Tür der Einrichtung.
Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.
5.2.
Verstößt
ein Schüler gegen die Anweisungen der Betreuungskraft oder verlässt er
unerlaubt die Betreuungsgruppe, ist die Betreuungskraft von ihrer Verantwortung
entbunden.
5.3.
Die
Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der
Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es wird empfohlen,
diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen.
5.4.
Die
für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schüler sind gesetzlich unfallversichert.
Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der
Betreuungskraft umgehend zu melden.
6.
Medizinische Notfälle
Eventuelle
gesundheitliche Besonderheiten des Kindes müssen bei der Anmeldung und zudem den
Betreuungskräften unverzüglich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer
Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass
in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das
Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dort hingebracht wird.
7.
Weitere Regelungen
7.1.
Zur
besseren Lesbarkeit wurde für Schülerinnen und Schüler durchgehend die
männliche Form verwendet.
7.2.
Sorgeberechtigte
im Sinne dieser Richtlinien sind die in § 1626 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches
genannten Personen. Liegen der Stadt keine anderslautenden Unterlagen vor, wird
davon ausgegangen, dass im Regelfall die Eltern das Sorgerecht ausüben.
7.3.
Der
Datenschutzhinweis ist im Anmeldesystem einsehbar.
Stand: 09/2023
Für Kind(er) aus einer Familie mit
Reduzierung
einem
kindergeldberechtigten Kind
0%
zwei
kindergeldberechtigten Kinder
17%
drei
kindergeldberechtigten Kindern
35%
vier
und mehr kindergeldberechtigten Kindern
53%
Schule
Modul
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
Voraussetzung
Ganztags-Grundschulen
Künkelinschule, Schlosswallschule,
Rainbrunnenschule, Schillerschule
Früh
7.00 Uhr bis Schulbeginn
12 €
Nur für Schüler, die an
mindestens einem Wochentag den schulischen Ganztag besuchen
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Für Schüler, die an diesem Tag keinen schulischen Ganztag besuchen
Lang
7.00 bis 17.00 Uhr
(Freitag bis 16.00 Uhr)
26 €
Nur für Schüler, die an diesem Tag den schulischen Ganztag oder den
Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an denen kein schulischer Ganztag
angeboten wird, kann das Modul von allen Schülern gebucht werden
Halbtags-Grundschulen
Fuchshofschule, Sommerrainschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
36 €
Otfried-Preußler, Reinhold-Maier
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
(nur Dienstag und Donnerstag buchbar)
36 €
Schurwaldschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
20 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
(Freitag nicht buchbar)
36 €
Schultyp
Modul
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag
monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem Wochentag
(1 kindergeld-berechtigtes Kind in der Familie)
(2 kindergeld-berechtigte Kinder in der Familie) je angemeldetem Kind
(3 kindergeld- berechtigte Kinder in der Familie) je angemeldetem Kind
(4 kindergeldberechtigte Kinder und mehr in der Familie) je angemeldetem
Kind
Halbtags-Grundschulen
Kurz
20,00 €
16,60 €
13,00 €
9,40 €
Lang
36,00 €
29,88 €
23,40 €
16,92 €
Ganztags-Grundschulen
Früh
12,00 €
9,96 €
7,80 €
5,64 €
Kurz
20,00 €
16,60 €
13,00 €
9,40 €
Lang
26,00 €
21,58 €
16,90 €
12,22 €
An den Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je nach örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung geschaffen.
Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und abwechslungsreiche Aktivitäten angeboten.
Eventuelle gesundheitliche Besonderheiten des Kindes müssen bei der Anmeldung und zudem den Betreuungskräften unverzüglich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dort hingebracht wird.