Conditions générales du Stadt Lörrach


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Aufnahme

Die Aufnahme der Kinder erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Die Wirksamkeit des Betreuungsvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Schulkind durch eine Aufnahmebestätigung ein Betreuungsplatz zugewiesen wird. Der Abschluss dieses Vertrages gewährt somit noch keinen Anspruch auf die Zuteilung eines Betreuungsplatzes. 

In die Gruppen werden Schüler/innen der jeweiligen Grundschulen aufgenommen. Eine Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Vorrangig aufgenommen werden Kinder von Alleinerziehenden und berufstätigen Eltern. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Schüler/innen werden jeweils zum Schuljahresbeginn aufgenommen. Wird im Laufe des Schuljahres ein Platz frei, kann dieser nachbesetzt werden.

Anmeldungen

Anmeldungen für das kommende Schuljahr 2023/2024 können zwischen 01. Februar 2023 und dem 30. April 2023 ausschließlich online über das SKIB-Portal erfolgen. Eine spätere Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen, direkt beim Träger der Schulkindbetreuung möglich.

Es müssen grundsätzlich Betreuungszeiten an mindestens zwei unterschiedlichen Wochentagen gebucht werden. Die Betreuungszeiten müssen zeitlich so gebucht werden, dass diese direkt im Anschluss nach dem Unterricht beginnen.

Eine Lücke zwischen Unterrichtsende und Beginn der Betreuung sowie eine Unterbrechung der Betreuungszeit am Nachmittag für andere Aktivitäten (z. B. Vereine, Kurse oder Einzelunterricht) ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind Gruppenangebote von Kooperationspartnern.

Änderungen der Betreuungszeiten können nach Rücksprache mit dem jeweiligen Träger der Schulkindbetreuung, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, bis spätestens 30. September 2023 vorgenommen werden. Nach diesem Datum sind Änderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Buchungszeiten

Die Buchungszeiten gelten weiterhin, wie unter dem Punkt Zeitblöcke & Preise angegeben. An den Halbtagen bzw. den halben Tagen der Ganztage wird das Zeitfenster 7:00 - 13:00 Uhr ab dem Schuljahr 2023/2024 geteilt abgefragt (7:00 - 8:00 Uhr/ 7:00 - 8:30 Uhr / 7:00 - 8:45 Uhr und 12:00 - 13:00 Uhr). Diese Angaben dienen ausschließlich zur besseren Raum- und Personalplanung für die betreuenden Organisationen (SAK Lörrach e.V., Dieter-Kaltenbach-Stiftung und Gemeinde-kindergarten Brombach). Das Zeitfenster 7-13 Uhr kann an diesen Tagen weiterhin nur als ganzer Block gebucht werden. Die Buchungsgebühren für dieses Zeitfester bleiben somit unverändert.

Vertragslaufzeit /Kündigung in besonderen Fällen

Der Betreuungsvertrag läuft ein Schuljahr. In Härtefällen ist Rücksprache mit dem Träger zu halten (z. B. Umzug, Arbeitslosigkeit). In diesen Fällen kann der Vertrag zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • bei Zahlungsrückständen des Beitrags nach Ablauf der Frist der erfolgten 3. Mahnung
  • wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Betreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen, eine erhebliche Belastung oder eine Gefährdung anderer Kinder verursachen
  • bei falschen Einkommensangaben
  • bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Rahmenbedingungen für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen trotz schriftlicher Anmahnung.

Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform.

Einrichtung von Gruppen

Liegen Anmeldungen vor, ist die Einrichtung einer Gruppe durch die Stadt Lörrach in Absprache mit dem Träger der Schulkindbetreuung zu genehmigen. Für Halbtagskinder wird ein Betreuungsfenster von 7-13 Uhr, für Ganztagskinder von 7-17 Uhr angeboten. Dieses wird ab dem Schuljahr 2018/2019 unabhängig von der Gruppengröße, garantiert. An Halbtagsschulen ist außerhalb des garantierten Zeitfensters eine Gruppengröße von 8 Kindern notwendig.

Platzbeschränkung

In der Nachmittagsbetreuung können aufgrund der Raumsituation an den Halbtagsschulen nur begrenzt Plätze vergeben werden. Dies sind pro Tag an der:

  • Eichendorffschule insgesamt 20 Plätze
  • Astrid-Lindgren-Grundschule insgesamt 35 Plätze
  • Hebelschule insgesamt 65 Plätze.

Betreuungszeiten

An unterrichtsfreien Tagen (z.B. Pädagogischer Tag, Elternsprechtag) besteht kein Anspruch auf Betreuung. Am letzten Schultag vor den Sommerferien und vor den Weihnachtsferien findet nach dem Unterricht keine Betreuung statt. Eine Betreuung erfolgt nur in den gebuchten Zeitfenstern. Kinder müssen pünktlich abgeholt werden. Bei einem Verstoß werden zusätzliche Betreuungskosten in Höhe von 25 € pro angefangene 30 Minuten erhoben. Kinder, welche alleine nach Hause gehen dürfen, werden nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nach Hause geschickt. 

Unterrichtsausfälle werden nicht durch die Betreuungszeiten kompensiert. 

Notfallsituation/Leistungserbringung im Krankheitsfall

Eine Schließung von Gruppen ist aus betrieblichen Gründen möglich, insbesondere bei höherer Gewalt, bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkräfte wegen Krankheit oder streikbedingter Arbeitsniederlegung. 

Der Träger versucht nach bestem Wissen und Gewissen Krankheitsvertretungen zu stellen. In Notsituationen kann es jedoch dazu kommen, dass die Betreuung nicht gewährleistet ist. Eltern werden in diesen Fällen so schnell wie möglich informiert und gebeten, sich für diese Zeit alternative Betreuungsmöglichkeiten zu suchen. Wir bitten dafür um Verständnis. 

Die Höhe des zu entrichteten Elternbeitrags verringert sich dadurch nicht.

Haftung

Die Aufsichtspflicht für den Träger beginnt mit der Übernahme der Schüler/innen durch das Personal an der Schule und endet mit der Verabschiedung am Ende der Betreuungszeit. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf die Betreuungszeit und den Weg zwischen Betreuungsort und Schule. Daher sind alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Schulkindbetreuung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, der Leitung der Schulkindbetreuung spätestens am Folgetag schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gelten ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Kleider, Spiel- oder Wertgegenstände verloren gehen oder daran Schäden entstehen. Auch für willkürliche oder durch Unachtsamkeit entstandene Schäden können die Eltern haftbar gemacht werden. Deshalb wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.

Angaben zum Einkommen

Diese Angaben werden stichprobenmäßig überprüft. Bei Falschangaben wird für die zurückliegende Zeit eine Rückberechnung der Elternbeiträge durchgeführt. Falschangaben führen zudem zu einer sofortigen Kündigung des Betreuungsvertrages. Änderungen jeglicher Art sind rechtzeitig mitzuteilen, damit der Beitrag ggf. neu festgesetzt werden kann.

Ermäßigungsregelung

Für alle Einkommensgruppen ermäßigt sich der Elternbeitrag um:

  • 50 % beim 2. Kind in der Schulkindbetreuung
  • 100 % ab dem 3. Kind in der Schulkindbetreuung
  • 25 % für das erste Kind in der Schulkindbetreuung bei einem weiteren Kind in einer kostenpflichtigen öffentlichen Kindertageseinrichtung.

Des Weiteren gibt es für Leistungsempfänger und sozial schwächer gestellte Familien die Möglichkeit, auf Antrag nach Vorlage von Nachweisen eine weitere Ermäßigung zu erhalten.

Die Antragstellung erfolgt durch persönliche Vorsprache bei der Stadt Lörrach.

Zahlungen

Die Beiträge werden zum 15. eines jeden Monats fällig. Dazu ist mit der Anmeldung eine Einzugsermächtigung vorzulegen. Die Zahlung erfolgt für die Monate September bis Juli eines Schuljahres. Kosten für nicht einlösbare Lastschriften gehen zu Lasten des Kontoinhabers.

Zahlungsverzug wird ab der 2. Zahlungserinnerung mit 5 € und bei der 3. Zahlungserinnerung mit 7 € zusätzlicher Mahnkosten belegt. Nach erfolgloser 3. Zahlungserinnerung wird der Vertrag durch den Träger fristlos gekündigt.

Da die Träger mit verschiedenen Buchungssystemen arbeiten, werden Rechnungen entweder in elektronischer Form monatlich per E-Mail im PDF Format übersandt oder einmal pro Schuljahr per Post.

Masernschutz

Es besteht für alle angemeldeten Kinder und das Personal der Schulkindbetreuung eine allgemeine Masernimpfpflicht. 

Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG besuchen, ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorweisen müssen 

(§ 20 Absatz 8 ff. IfSG).Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in der Kinderbetreuung Lörrach nicht arbeiten bzw. betreut werden. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von dieser Regelung ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Der Nachweis ist für den Schulbesuch gegenüber der Schulleitung zu erbringen. Ohne diesen Nachweis ist ein Besuch der Schulkindbetreuung nicht gestattet.

Geltungsbereich

Der Betreuungsvertrag endet zu dem in der Anmeldung festgesetzten Zeitpunkt (in der Regel zum Schuljahresende).

Inkrafttreten

Mit der Anmeldung werden die Vertragsbedingungen anerkannt.