Vertragsbedingungen Stand Schuljahr 2026/2027
Die Schulkindbetreuung in Lörrach basiert auf dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter- Ganztagsförderungsgesetz(GaFöG)
Für die Halbtagsschüler/innen an Ganztagsschulen in Wahlform nach § 4a Schulgesetz Baden-Württemberg gilt weiterhin, dass nur Betreuungszeiten zwischen 7:00 h und 13:00 h (Kernzeit) gebucht werden können. Sollte der Bedarf nach ganztägiger Betreuung bestehen, muss der Ganztag als Angebot bei der Schulanmeldung gewählt werden.
Die Vergabe der verfügbaren Betreuungsplätze an allen Lörracher Grundschulen in städtischer Trägerschaft erfolgt aufgrund des Ganztagsförderungsgesetztes wie folgt:
Anmeldungen der Klassenstufe 1 und Juniorklassen werden im Schuljahr 2026/2027 vorrangig behandelt.
Betreuungsplätze für Kinder der Klassenstufe 2 bis 4 werden weiterhin nach den Kriterien der Vertragsbedingungen vergeben.
Aufnahme
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme für Klassenstufe 2. – 4. besteht nicht.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Die Wirksamkeit des Betreuungsvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Schulkind durch eine Aufnahmebestätigung ein Betreuungsplatz zugewiesen wird. Der Abschluss dieses Vertrages gewährt somit noch keinen Anspruch auf die Zuteilung eines Betreuungsplatzes.
In die Gruppen werden Schüler/innen der jeweiligen Grundschulen aufgenommen. Eine Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Vorrangig aufgenommen werden Kinder von Alleinerziehenden und berufstätigen Eltern. Der Nachweis über eine Berufstätigkeit bzw. den Status der Erwerbstätigkeit ist direkt bei der Anmeldung einzureichen (Upload im Anmeldeprozess) Ohne den Nachweis ist eine Anmeldung nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Schüler/innen werden jeweils zum Schuljahresbeginn aufgenommen. Wird im Laufe des Schuljahres ein Platz frei, kann dieser nachbesetzt werden.
Anmeldungen
Anmeldungen für das Schuljahr 2026/2027 können zwischen Montag, den 12. Januar 2026 und Donnerstag, den 12. März 2026, ausschließlich online über das SKIB-Portal, erfolgen.
Nach Anmeldung erhalten Sie direkt eine Eingangsbestätigung.
Eine Zu- oder Absage über den gewünschten Betreuungsplatz erhalten Sie ab Montag, den 20. April 2026.
Eine Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist ist nur in Ausnahmefällen gegen eine Nachmeldegebühr und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, direkt beim Träger der Schulkindbetreuung möglich. Die Höhe dieser Gebühr beträgt 5% der Betreuungskosten, mindestens jedoch 5 €. Die Gebühr wird mit der ersten Beitragsgebühr fällig und automatisch eingezogen.
Es müssen grundsätzlich Betreuungszeiten an mindestens zwei unterschiedlichen Wochentagen gebucht werden. Die Betreuungszeiten müssen zeitlich so gebucht werden, dass diese direkt im Anschluss nach dem Unterricht beginnen.
Eine Lücke zwischen Unterrichtsende und Beginn der Betreuung sowie eine Unterbrechung der Betreuungszeit am Nachmittag für andere Aktivitäten (z. B. Vereine, Kurse oder Einzelunterricht) ist nicht möglich. Zu beachten sind die Abholzeiten bzw. Zeiten, wann Ihr Kind eigenständig nach Hause gehen darf. Die Betreuung endet jeweils mit Ende des gebuchten Zeitfensters (13 Uhr, 14 Uhr, 17 Uhr). Zur sinnvollen Durchführung des pädagogischen Konzeptes ist es wichtig, dass diese Zeiten eingehalten werden.
Änderungen der Betreuungszeiten können nach Rücksprache mit dem jeweiligen Träger der Schulkindbetreuung, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, bis spätestens 30. September 2025 vorgenommen werden. Nach diesem Datum sind Änderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Buchungszeiten
Die Buchungszeiten gelten weiterhin, wie unter dem Punkt Zeitblöcke & Preise angegeben. An den Halbtagen bzw. den halben Tagen der Ganztage wird das Zeitfenster 7:00 - 13:00 Uhr geteilt abgefragt (7:00 - 8:00 Uhr/ 7:00 - 8:30 Uhr / 7:00 - 8:45 Uhr und 12:00 - 13:00 Uhr). Diese Angaben dienen ausschließlich zur besseren Raum- und Personalplanung für die betreuenden Organisationen (SAK Lörrach e.V., Dieter-Kaltenbach-Stiftung und Gemeindekindergarten Brombach). Das Zeitfenster 7:00 -13:00 Uhr kann an diesen Tagen weiterhin nur als ganzer Block gebucht werden. Die Buchungsgebühren für dieses Zeitfester bleiben unverändert.
Eine Buchungslücke zwischen Unterrichtsende und Beginn der Betreuung sowie eine Unterbrechung der Betreuungszeit am Nachmittag ist nicht möglich.
Das bedeutet: um das Zeitfenster 14:00 - 17:00 Uhr buchen zu können muss zwingend das vorherige Zeitfenster 13:00 - 14:00 Uhr bzw. 12:50 -14:00 Uhr (Fridolinschule) (Mittagsessenszeitfenster) gebucht werden. Je nach Stundenplan ggfs. auch das Zeitfenster 12:00 – 13:00 Uhr, damit keine Lücke zwischen Unterrichtsende und Betreuungsbeginn entsteht.
Mittagsessenzeit
Die Mittagsessenszeit ist von 13 – 14 Uhr. Teilnahme ist nur mit Buchung dieses Zeitfensters möglich.
Halbtagskinder an Ganztagsschulen können nicht am Mittagessen teilnehmen und dieses Zeitfenster somit auch nicht buchen.
Bitte beachten Sie, dass je nach Schulstandort für die Teilnahme am warmen Mittagessen eine gesonderte Registrierung bei PairSolution notwendig ist bzw. separat über die Stadt Lörrach abgerechnet wird. Den Link zum PAIR Registrier-Portal finden Sie auf der Homepage Ihrer Schule. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Teamleitung der jeweiligen Schulkindbetreuung.
Vertragslaufzeit /Kündigung in besonderen Fällen
Der Vertrag gilt für ein Schuljahr und endet automatisch zum 31. Juli 2027.
In Härtefällen ist Rücksprache mit dem Träger zu halten (z. B. Umzug, Arbeitslosigkeit). In diesen Fällen kann der Vertrag zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.
Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• bei Zahlungsrückständen des Beitrags nach Ablauf der Frist der erfolgten 3. Mahnung
• wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Betreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen, eine erhebliche Belastung oder eine Gefährdung anderer Kinder verursachen
• bei falschen Einkommensangaben
• bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Rahmenbedingungen für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen trotz schriftlicher Anmahnung.
Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform.
Einrichtung von Gruppen
Liegen Anmeldungen vor, ist die Einrichtung einer Gruppe durch die Stadt Lörrach in Absprache mit dem Träger der Schulkindbetreuung zu genehmigen. Für Halbtagskinder wird ein Betreuungsfenster von 7-13 Uhr, für Ganztagskinder von 7-17 Uhr angeboten. Dieses wird seit dem Schuljahr 2018/2019 unabhängig von der Gruppengröße, garantiert. An Halbtagsschulen ist außerhalb des garantierten Zeitfensters eine Gruppengröße von mindestens 8 Kindern notwendig.
Platzbeschränkung
Aufgrund der Raumsituation können an den Halbtagsschulen nur begrenzt Plätze vergeben werden. Dies sind pro Tag an der:
• Eichendorffschule insgesamt - 50 Plätze
• Astrid-Lindgren-Grundschule insgesamt - 40 Plätze
• Hebelschule insgesamt - 85 Plätze
• Hellbergschule Klassenstufe 1 - 22 Plätze
• Hellbergschule Klassenstufe 2 bis 4 – 32 Plätze
Betreuungszeiten
An unterrichtsfreien Tagen (z.B. Pädagogischer Tag, Elternsprechtag) besteht der Anspruch auf Betreuung nur für die Kinder der Klassenstufe 1. Dies gilt ebenso für den letzten Schultag vor den Sommerferien und vor den Weihnachtsferien. Für Kinder der Klassenstufe 2. bis 4. trifft dies nicht zu. Für sie findet an diesen Tagen keine Betreuung statt.
Eine Betreuung erfolgt nur in den gebuchten Zeitfenstern. Kinder müssen pünktlich abgeholt werden. Bei einem Verstoß werden zusätzliche Betreuungskosten in Höhe von 25 € pro angefangene 30 Minuten erhoben. Kinder, welche alleine nach Hause gehen dürfen, werden nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nach Hause geschickt. Unterrichtsausfälle werden nicht durch die Betreuungszeiten kompensiert.
Hausaufgabenzeit
Im Rahmen der Schulkindbetreuung findet eine Hausaufgabenzeit von maximal 60 Minuten statt. Diese ist kein Nachhilfeangebot und kein Förderunterricht.
Notfallsituation/Leistungserbringung im Krankheitsfall
Eine Schließung von Gruppen ist aus betrieblichen Gründen möglich, insbesondere bei höherer Gewalt, bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkräfte wegen Krankheit oder streikbedingter Arbeitsniederlegung.
Der Träger versucht nach bestem Wissen und Gewissen Krankheitsvertretungen zu stellen. In Notsituationen kann es jedoch dazu kommen, dass die Betreuung nicht gewährleistet ist. Eltern werden in diesen Fällen so schnell wie möglich informiert und gebeten, sich für diese Zeit alternative Betreuungsmöglichkeiten zu suchen. Wir bitten dafür um Verständnis.
Die Höhe des zu entrichteten Elternbeitrags verringert sich dadurch nicht.
Haftung
Die Aufsichtspflicht für den Träger beginnt mit der Übernahme der Schüler/innen durch das Personal an der Schule und endet mit der Verabschiedung am Ende der Betreuungszeit. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf die Betreuungszeit und den Weg zwischen Betreuungsort und Schule. Daher sind alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Schulkindbetreuung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, der Leitung der Schulkindbetreuung spätestens am Folgetag schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gelten ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Kleider, Spiel- oder Wertgegenstände verloren gehen oder daran Schäden entstehen. Auch für willkürliche oder durch Unachtsamkeit entstandene Schäden können die Eltern haftbar gemacht werden. Deshalb wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Angaben zum Einkommen
Bitte beachten Sie die Einkommensstufen, die ab dem Schuljahr 2024/2025 gültig sind. Angaben zum Bruttohaushaltseinkommen werden stichprobenmäßig überprüft. Bei Falschangaben wird für die zurückliegende Zeit eine Rückberechnung der Elternbeiträge durchgeführt. Falschangaben führen zudem zu einer sofortigen Kündigung des Betreuungsvertrages. Änderungen jeglicher Art sind rechtzeitig mitzuteilen, damit der Beitrag ggf. neu festgesetzt werden kann.
Ermäßigungsregelung
Für alle Einkommensgruppen ermäßigt sich der Elternbeitrag um:
• 50 % beim 2. Kind in der Schulkindbetreuung
• 100 % ab dem 3. Kind in der Schulkindbetreuung
• 25 % für das erste Kind in der Schulkindbetreuung bei einem weiteren Kind in einer kostenpflichtigen öffentlichen Kindertageseinrichtung.
Des Weiteren gibt es für Leistungsempfänger und sozial schwächer gestellte Familien die Möglichkeit, auf Antrag nach Vorlage von Nachweisen eine weitere Ermäßigung zu erhalten.
Die Antragstellung erfolgt durch persönliche Vorsprache bei der Stadt Lörrach. Dies gilt nur für Familien, deren Kinder die Klassenstufe 2 bis 4 besuchen.
Anträge auf Ermäßigungen für Kinder der Klassenstufe 1 sind zukünftig bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe beim Landratsamt Lörrach einzureichen. Verwenden Sie dazu bitte den folgenden Link: www.loerrach-landkreis.de/kontaktformular (SG Wirtschaftliche Jugendhilfe ausgewählt).
Zahlungen
Die Beiträge werden zum 15. eines jeden Monats fällig. Dazu ist mit der Anmeldung eine Einzugsermächtigung vorzulegen. Die Zahlung erfolgt für die Monate September bis Juli eines Schuljahres, unabhängig von Ferienzeiten. Kosten für nicht einlösbare Lastschriften gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
Zahlungsverzug wird ab der 2. Zahlungserinnerung mit 5 € und bei der 3. Zahlungserinnerung mit 7 € zusätzlicher Mahnkosten belegt, zzgl. Verzugszinsen (in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins; Stand 1. Januar 2024: 8,62%).
Nach erfolgloser 3. Zahlungserinnerung wird der Vertrag durch den Träger fristlos gekündigt.
Da die Träger mit verschiedenen Buchungssystemen arbeiten, werden Rechnungen entweder in elektronischer Form monatlich per E-Mail im PDF Format übersandt oder einmal pro Schuljahr per Post. Die Rechnungen dienen zur Vorlage beim Finanzamt. Für zusätzlich angeforderte Bestätigungen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Masernschutz
Es besteht für alle angemeldeten Kinder und das Personal der Schulkindbetreuung eine allgemeine Masernimpfpflicht.
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG besuchen, ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorweisen müssen
(§ 20 Absatz 8 ff. IfSG). Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in der Kinderbetreuung Lörrach nicht arbeiten bzw. betreut werden. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von dieser Regelung ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
Der Nachweis ist für den Schulbesuch gegenüber der Schulleitung zu erbringen. Ohne diesen Nachweis ist ein Besuch der Schulkindbetreuung nicht gestattet.
Geltungsbereich
Der Betreuungsvertrag endet zu dem in der Anmeldung festgesetzten Zeitpunkt (in der Regel zum Schuljahresende).
Inkrafttreten
Mit der Anmeldung werden die Vertragsbedingungen anerkannt.